Rechtsprechung
BGH, 13.04.1989 - BLw 2/89 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,8492) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Bestellung eines Erbbaurechts - Anforderungen an die Begründung einer Rechtsbeschwerde - Nachabfindungsansprüche wegen Veräußerung von wesentlichen Teilen des Hofes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 01.12.1983 - V BLw 18/83
Abweichungsrechtsbeschwerde
Auszug aus BGH, 13.04.1989 - BLw 2/89
Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 150, 151) [BGH 01.12.1983 - V BLw 18/83]. - BGH, 07.12.1977 - V BLw 16/76
Statthaftigkeit einer Abweichungsrechtsbeschwerde - Kostengründe als Begründung …
Auszug aus BGH, 13.04.1989 - BLw 2/89
Ziel der Abweichungsrechtsbeschwerde ist es, die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung zu gewährleisten (vgl. BGH Beschl. v. 7. Dezember 1977, V BLw 16/76, LM LwVG § 24 Nr. 30). - BGH, 07.07.1960 - V BLw 33/59
Ausgleichsansprüche beim Erwerb eines Ersatzhofes
Auszug aus BGH, 13.04.1989 - BLw 2/89
Die Rechtsbeschwerde meint, diese Auffassung weiche von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 7. Juli 1960, V BLw 33/59, RdL 1960, 262, 265 ab. - BGH, 05.07.1955 - V BLw 79/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 13.04.1989 - BLw 2/89
Die Vergleichsentscheidung des Bundesgerichtshofes betrifft mithin eine andere Gesetzesfassung und daher bei deren Auslegung auch eine andere Rechtsfrage als die angefochtene Entscheidung (vgl. auch BGH Beschl. v. 7. Mai 1955, V BLw 79/54, RdL 1955, 251, 253 m.w.N.).